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Recht und Verwaltung · 5 Minuten Lesezeit

Treppenhaus­reinigung im Mehrfamilienhaus: Wer reinigt, wer zahlt?

Ob die Bewohner selbst putzen oder eine Firma kommt, regeln Mietvertrag und Hausordnung. Ein Überblick über Leistungsumfang, Absprachen im Haus und Betriebskosten.

Treppenhaus mit Betonstufen und Handlauf aus Edelstahl
Symbolbild · Foto: Reuben Hustler / Unsplash

Wer das Treppenhaus reinigt, steht in Vertrag und Hausordnung

In vielen Mehrfamilienhäusern teilen sich die Bewohner die Reinigung von Treppen und Fluren. Im Südwesten ist dieses Prinzip vielerorts als Kehrwoche bekannt. Grundlage ist in der Regel der Mietvertrag, oft ergänzt durch eine Hausordnung, die festhält, wer welche Flächen übernimmt und wie sich die Parteien dabei abwechseln.

In Wohnungseigentümergemeinschaften kommt eine weitere Ebene hinzu. Hier entscheiden die Eigentümer gemeinsam, ob sie die Reinigung selbst organisieren oder eine Firma beauftragen. Die Hausverwaltung setzt solche Entscheidungen um und ist danach meist die Stelle, mit der eine Reinigungsfirma alles abstimmt.

Zwischen Eigenreinigung und Fremdvergabe gibt es Mischformen. Manche Häuser lassen nur Treppen und Flure von einer Firma reinigen, während Kellergänge, Waschküche oder Dachboden weiterhin bei den Bewohnern bleiben. Dann sollte die Grenze zwischen Firmenleistung und Bewohnerpflicht eindeutig beschrieben sein.

Welche Regelung im Einzelfall gilt und ob sie sich ändern lässt, ist eine rechtliche Frage. Wer hier unsicher ist, wendet sich an die Hausverwaltung, an einen Mieter- oder Eigentümerverband oder an eine Rechtsberatung.

Warum Häuser auf eine Reinigungs­firma umstellen

Die Eigenreinigung durch die Bewohner funktioniert dort gut, wo alle mitziehen und ähnliche Vorstellungen von Sauberkeit haben. Schwierig wird es, sobald Einzelne nicht mehr mitmachen können oder wollen. Dann kippt die Stimmung im Haus schnell, und das Treppenhaus wird zum Dauerthema.

Umgekehrt spricht nichts dagegen, bei der Eigenreinigung zu bleiben, wenn sie im Haus gut funktioniert. Eine Firma ist eine Möglichkeit, keine Pflicht.

Typische Anlässe, über eine Reinigungsfirma nachzudenken:

  • wiederkehrender Ärger über ungleich verteilte Pflichten
  • häufige Mieterwechsel, durch die Absprachen verloren gehen
  • Bewohner, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr putzen können
  • Eigentümer, die nicht im Haus wohnen und ein gleichmäßiges Ergebnis wünschen
  • größere Wohnanlagen mit mehreren Eingängen und langen Kellergängen

Was zur Treppenhaus­reinigung gehören kann

Der Begriff klingt eindeutig, deckt in der Praxis aber sehr unterschiedliche Flächen ab. Damit hinterher niemand enttäuscht ist, lohnt sich eine schriftliche Aufstellung aller Bereiche, die gereinigt werden sollen. Ebenso wichtig ist, was ausdrücklich nicht dazugehört.

Abgestellte Gegenstände spielen dabei eine größere Rolle, als viele denken. Schuhregale, Kinderwagen oder Pflanzen auf den Podesten schränken die Reinigung ein, denn gründlich reinigen lassen sich nur Flächen, die frei zugänglich sind. Ob solche Dinge im Treppenhaus stehen dürfen, ist häufig in der Hausordnung geregelt und im Zweifel eine Frage an die Hausverwaltung.

Auch der Bodenbelag gehört in die Beschreibung. Naturstein, Fliesen, Linoleum oder Holzstufen brauchen jeweils passende Mittel und eine eigene Pflege. Wer bei der Anfrage angibt, welcher Belag verbaut ist, erleichtert der Reinigungsfirma ein passendes Angebot.

Mögliche Bestandteile einer Treppenhausreinigung:

  • Stufen und Podeste, je nach Belag gekehrt und feucht gewischt
  • Geländer, Handläufe und Treppenstäbe
  • Hauseingang mit Tür, Glaseinsätzen und Fußabstreifer
  • Briefkästen, Klingeltableau und Lichtschalter
  • Fenster und Fensterbänke im Treppenhaus
  • Kellergänge, Trockenräume oder Fahrradkeller, sofern das vereinbart ist
  • Aufzugskabine mit Spiegel und Bedienfeld, wenn das Haus einen Aufzug hat

Betriebs­kosten: was feststeht und was offen bleibt

Die Kosten der Gebäudereinigung zählen nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung zu den Betriebskosten. Ein Vermieter darf sie unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mieter umlegen. Gemeint ist dort vor allem die Reinigung der Bereiche, die alle Bewohner gemeinsam nutzen.

Ob eine Umlage im konkreten Mietverhältnis möglich ist, hängt vor allem vom Mietvertrag ab. Auch die Frage, ob ein Vermieter von der Eigenreinigung durch die Mieter auf eine Firma umstellen kann, lässt sich nicht pauschal beantworten. Solche Punkte gehören in die Hände der Hausverwaltung oder einer Rechtsberatung.

Für Mieter kann außerdem interessant sein, ob sich ihr Anteil an den Reinigungskosten steuerlich berücksichtigen lässt. Auch das ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein beantwortet.

Gute Absprachen im Haus

Sobald eine Firma reinigt, braucht es eine klare Zuständigkeit. Praktisch ist es, wenn Hausverwaltung oder Vermieter als zentrale Stelle Hinweise aus dem Haus sammeln und an die Reinigungsfirma weitergeben. So landen Beschwerden nicht bei der Reinigungskraft im Flur, sondern dort, wo sie geklärt werden können.

Für die Bewohner hilft ein Aushang, der beschreibt, welche Flächen die Firma übernimmt und was weiterhin Sache der Mieter bleibt, etwa das eigene Kellerabteil oder die Fußmatte vor der Wohnungstür. Wissen alle, zu welcher Tageszeit gereinigt wird, rechnet niemand mit trockenen Stufen, wenn gerade gewischt wurde.

Fällt Bewohnern etwas auf, etwa verschmutzte Ecken oder ein klebriger Handlauf, hilft eine Meldung mit Ort und Datum an die Hausverwaltung. Sammeln sich solche Hinweise, lohnt sich ein Termin im Haus, bei dem Verwaltung und Reinigungsfirma die vereinbarte Leistung mit dem tatsächlichen Zustand vergleichen.

Für den Zugang zum Haus, zu Kellerräumen oder zum Abstellraum braucht die Reinigungsfirma Schlüssel. Wer welche Schlüssel erhält und wie die Übergabe festgehalten wird, sollte vor dem Start geregelt sein.

Der Wechsel von der Kehrwoche zur Firma

Wird die Reinigung an eine Firma übergeben, sollten alle Bewohner rechtzeitig davon erfahren. Ein Schreiben der Hausverwaltung, das Starttermin, Leistungsumfang und Ansprechpartner nennt, beugt Unsicherheit vor. Der alte Putzplan im Hausflur wird danach abgehängt, damit niemand aus Gewohnheit weiterputzt oder sich noch verpflichtet fühlt.

Praktische Kleinigkeiten gehören ebenfalls dazu: Wo darf die Reinigungsfirma Eimer und Geräte abstellen, gibt es dafür einen abschließbaren Raum, und wo lässt sich Wasser entnehmen? Auch Besen und Putzmittel, die bisher von den Bewohnern im Keller gelagert wurden, sollten zur Sprache kommen, damit niemand fremde Sachen benutzt oder versehentlich entsorgt.

Fazit

Die Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus berührt Mietvertrag, Hausordnung und das Zusammenleben im Haus zugleich. Wer die Flächen genau beschreibt, Zuständigkeiten klärt und rechtliche Fragen von Fachleuten prüfen lässt, schafft eine verlässliche Grundlage. Für eine Einschätzung des eigenen Hauses bietet sich eine Besichtigung an: Südklar Gebäudereinigung geht das Treppenhaus mit Hausverwaltung oder Vermieter vor Ort ab und schlägt einen passenden Leistungsumfang vor.

Kurz gefragt

Darf der Vermieter die Kosten der Treppenhausreinigung umlegen?

Die Gebäudereinigung ist in § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung als Betriebskostenart aufgeführt und kann damit grundsätzlich umgelegt werden. Ob das im einzelnen Mietverhältnis möglich ist, hängt vor allem vom Mietvertrag ab. Im Einzelfall helfen Hausverwaltung oder Rechtsberatung weiter.

Gehört der Keller automatisch zur Treppenhausreinigung?

Nein, das ist eine Frage der Absprache. Kellergänge, Trockenräume oder Fahrradkeller werden nur gereinigt, wenn sie im vereinbarten Leistungsumfang stehen. Es lohnt sich, solche Flächen bei der Besichtigung gemeinsam abzugehen.